LEVNÖ News
Ausgabe Mai 2024
Liebe Eltern!
Der Gemeindebund hat beim Bildungsministerium nachgefragt, weil die Gemeinden die Kosten für den Schwimmunterricht und für den Transport dorthin nicht zahlen können oder wollen. Erfreulicherweise hat das BMBWF darauf sehr klar reagiert: Der Schulerhalter (bei Pflichtschulen die Gemeinden, bei Bundesschulen der Bund) müssen die Kosten tragen.
Im Klartext: Der Eintritt ins Bad und gegebenenfalls der Bus zum Bad ist von der Schule zu bezahlen, nicht von den Eltern.
Aus der Antwort des BMBWF: br> „Stehen einer Schule an ihrem Standort jedoch die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Räume oder Einrichtungen nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung, so ist sie verpflichtet, auf Kosten des Schulerhalters, der nach dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch für die entsprechende räumliche Ausstattung der Schule Sorge zu tragen hat, für entsprechende „Ausweichquartiere“ zu sorgen; so zum Beispiel durch den Besuch eines Schwimmbades. Ebenso wie die Kosten für den Eintritt in ein Schwimmbad im Rahmen des Unterrichtes sind auch erforderliche Transportkosten zum Schwimmbad vom Schulerhalter zu tragen. Anders gestaltet sich die Rechtslage bei der Durchführung von Schulveranstaltungen, deren Kosten explizit vom Prinzip der Schulgeldfreiheit ausgenommen sind.“
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